Präambel

 Aufgabe der Stiftung ist es,

  1. wissenschaftliche und praktische Vorhaben zu fördern, die der angeblichen Alternativlosigkeit unserer zunehmend zerstörerischen und ahumanen Gesellschaft etwas entgegensetzen wollen.
  2. Das Werk und Denken Ivan Illichs zu bewahren und durch Forschung zu vertiefen. Aufbau eines Werkarchivs. Finanzierung der Räumlichkeiten zur Aufbewahrung des Werks.
  3. Durchführung von Veranstaltungen und Treffen zu den unter 1 und 2 genannten Aufgaben.

Die Stiftung trägt den Namen CON VIVIAL, weil sie sich an dem von Ivan Illich geprägten und interpretierten zentralen Begriff »Konvivialität« orientiert.

Konvivial ist

eine Forschung, die eine persönliche und erfahrungsgesättigte Sprache spricht; eine Praxis, die nicht konkurriert, sondern kooperiert und teilt;

eine Technik die hilft, das Beste zu machen aus der Kraft und Phantasie, die jeder besitzt.

Übertragen auf den Zweck der Stiftung bedeutet Konvivialität, Laienwissen ebenso hoch zu schätzen wie erlesene Gelehrsamkeit. Sie bedeutet, Räume der Subsistenz zu erhalten, in denen jenseits von Verwertungszwängen freundschaftlich miteinander gelernt, gedacht und gehandelt werden kann.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

  1. Die Stiftung führt den Namen CON VIVIAL.
  1. Sie ist eine nichtrechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und wird von der GLS Treuhand e.V. in 44789 Bochum treuhänderisch verwaltet und durch deren Organe im Rechtsverkehr vertreten.
  1. Die Stiftung hat ihren Sitz in Bochum.

§ 2 Ziele und ihre Verwirklichung

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Treuhänder und die Organpersonen des Treuhänders und der Stiftung erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  1. Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln und deren Bereitstellung für steuerbegünstigte Zwecke anderer steuerbegünstigter Körperschaften zur Förderung von:
    1. Wissenschaft und Forschung (AO §52, Abs. 1)
    2. Kunst und Kultur (AO §52, Abs. 5)
    3. Volks- und Berufsbildung, Erziehung (AO §52, Abs. 7)
  1. Die Bereitstellung von Mitteln im Sinne des Abs. 2 geschieht durch Zuwendungen und/oder Förderdarlehen (zinslos, zinsverbilligt oder ohne übliche Sicherheiten).
  1. Unberührt bleibt, dass die Stiftung – unabhängig von den vorstehend beschriebenen Zwecken und deren Verwirklichung – gemäß § 58 Nr. 2 der Abgabenordnung auch einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft einen Teil ihrer Mittel für steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung stellen kann.
  1. Daneben kann die Stiftung die in Abs. 2 bezeichneten Zwecke im Einzelfall oder generell auch durch eigene Projekte verwirklichen, wenn der Stiftungsrat dies beschließt. Die Stiftung kann sich zur Erfüllung dieser Aufgaben auch Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung bedienen.

§ 3 Organe der Stiftung

  1. Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat.
  1. Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen. Daneben können angemessene Sitzungsgelder gezahlt werden.

§ 4 Stiftungsrat

  1. Der Stiftungsrat besteht aus mindestens vier Mitgliedern. Der Gründungsstiftungsrat wird mit der Vereinbarung der Stiftungssatzung konstituiert und besteht aus:
    1. Frau Charlotte Jurk
    2. Herr Marcus Jurk
    3. Frau Marianne Gronemeyer
    4. Herr Manuel Pensé
  1. Bei Ausscheiden eines Stiftungsratsmitgliedes oder Erweiterung des Stiftungsrates, die vom Stiftungsrat beschlossen werden kann, kann sich der Stiftungsrat durch Zuwahl ergänzen. Die Mitglieder des Gründungsstiftungsrates üben ihr Amt unbefristet aus. Weitere Stiftungsratsmitglieder üben ihr Amt über die Dauer von drei Jahren aus. Eine Wiederberufung ist möglich. Für den Fall, dass Gründungs- und weitere Vorstände ihr Amt niederlegen, kann der Treuhänder Nachfolger bestellen. Dies erfolgt in Abstimmung mit dem Stiftungsrat.
  1. Der Stiftungsrat fasst im Rahmen der Zielsetzungen gem. § 2 dieser Satzung die Beschlüsse, nach denen der Treuhänder die Stiftung verwaltet und vertritt. Er entscheidet insbesondere über den Einsatz und die Vergabe von Stiftungsmitteln.
  1. Der Stiftungsrat hat folgende weitere Aufgaben:
  • Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Treuhänders, Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und Entlastung des Treuhänders;
  • Beschlussfassungen zu Satzungsänderungen im Einvernehmen mit dem Treuhänder sowie
  • Beschlussfassungen über einen Rechtsformwechsel z.B. in eine rechtlich selbständige Stiftung im Einvernehmen mit dem Treuhänder.
  1. Die Sitzungen des Stiftungsrates finden mindestens einmal jährlich statt und werden nach Absprache mit einem Gründungsstiftungsrat durch den Treuhänder mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Über die Beschlüsse erstellt der Treuhänder ein Protokoll, das an die Mitglieder des Stiftungsrates versandt wird.
  1. Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse einmütig, d.h. einstimmig bei beliebigen Stimmenthaltungen. Kommt Einmütigkeit nicht zustande, so kann in der folgenden Sitzung des Stiftungsrates mit einfacher Mehrheit entschieden werden. Bei Stimmgleichheit im Stiftungsrat, sind die Stimmen der Gründungsstifter, die dem Stiftungsrat angehören, ausschlaggebend. Die Beschlussfassung kann auch im schriftlichen (auch fernschriftlich oder per E-Mail) Umlaufverfahren erfolgen. Der Treuhänder nimmt an den Stiftungsratssitzungen beratend teil, ist aber nicht stimmberechtigt.

§ 5 Geschäftsführung / Treuhandverwaltung

  1.  Die Geschäftsführung und Vertretung der Stiftung obliegen dem Treuhänder, als treuhänderischem Eigentümer des Stiftungsvermögens. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Der Treuhänder kann einen Geschäftsführer bestellen.
  1. Weitere AufgabendesTreuhänders:
  1. Der Treuhänder unterstützt und begleitet den Stiftungsrat bei der Entwicklung der Stiftung.
  2. Gemäß den Satzungszwecken und den Beschlüssen des Stiftungsrates vergibt der Treuhänder die Stiftungsmittel. Er hilft und berät bei der Findung und Beurteilung der Förderprojekte. Sofern die Entscheidungen des Stiftungsrates gegen satzungsgemäße Bestimmungen oder gesetzliche Vorgaben verstoßen, steht dem Treuhänder ein Vetorecht zu.
  3. Der Treuhänder nimmt alle Verwaltungsaufgaben für die Stiftung wahr, insbesondere Vermögensanlage, Buchführung und Jahresabschlusstätigkeiten.

§ 6 Stiftungsvermögen

  1. Der Vermögensstock der Stiftung ist ungeschmälert zu erhalten. Bezüglich des dar- über hinausgehenden Vermögens der Stiftung ist es ausdrücklicher Stifterwille, dass, um größere gemeinnützige Projekte und Vorhaben fördern zu können, auch Teile des Vermögens eingesetzt bzw. verbraucht werden können.
  2. Das Stiftungsvermögen soll neben üblichen Risikoklassifizierungen für gemeinnützige Einrichtungen, so angelegt werden, dass die Förderzwecke der Stiftung auch in der Vermögensanlage so weit wie möglich Berücksichtigung finden. Eine Anlage der Mit- tel soll möglichst unter ökologischen, sozialen und nachhaltigen Gesichtspunkten stattfinden.

§ 7 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse und Auflösung

  1. Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks vom Stiftungsrat und dem Treuhänder nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, oder ergeben sich im Sinne der Präambel neue Aufgabenfelder, die von den bisherigen Stiftungszwecken nicht abgedeckt werden, so können beide gemeinsam den Stiftungszweck im Rahmen der Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechtes ändern. Vor einer solchen Änderung ist das zuständige Finanzamt zu hören.
  2. Die Stiftung wird auf Dauer begründet. Der Stiftungsrat und der Treuhänder können gemeinsam die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen.
  1. Stiftungsrat und Treuhänder gemeinsam sollen sich in einem Turnus von jeweils zehn Jahren die Entwicklung der Stiftung vergegenwärtigen mit der Frage, ob der Stiftungszweck noch nachhaltig durch die Stiftung zu erfüllen ist und ob bzw. in wel- cher Weise und Ausrichtung die Fortführung der Stiftung weiterhin sinnvoll erscheint.

§ 8 Anfall des Stiftungsvermögens

Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die GLS Treuhand e.V., Bochum, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke, möglichst im Sinne von § 2 dieser Satzung, zu verwenden hat.